Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – PolePosition Automation
PolePosition Solutions GmbH | Stand: 01.10.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Automations-, Software-, Integrations-, Plattform-, Betriebs- und sonstigen technischen Leistungen (nicht Marketing-Leistungen) der PolePosition Solutions GmbH, Vahrenwalder Str. 269 A, 30179 Hannover, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Redschlag, nachfolgend „PolePosition“, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Für Marketing-Leistungen ist ausschließlich die separate AGB „PolePosition Marketing“ gültig. Sie gelten insbesondere für Entwicklung, Bereitstellung, Integration, Anpassung, Betrieb, Wartung und Überlassung von Automations-Lösungen, Software-Lösungen, Apps, Plattformfunktionen, Schnittstellen und Automation-as-a-Service-Leistungen (AaaS). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn PolePosition ihrer Geltung ausdrücklichschriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsmodelle
PolePosition erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Angebots, Einzelvertrages, der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung. Art, Umfang, technische Ausgestaltung, Einsatzbereich und Betriebsmodell der Leistungen ergeben sich aus diesen Unterlagen unter Berücksichtigung der nachstehenden Abgrenzung zwischen Projektzielen und verbindlichen Leistungsanforderungen.
Zur einheitlichen Beschreibung der Leistungsmodelle gelten in diesen AGB folgende Begriffe:
a) Individual Automation – unmanaged Automation: PolePosition entwickelt im Kundenauftrag eine individuelle Automationslösung und stellt diese nach Fertigstellung zur Verfügung. Der Betrieb erfolgt ausschließlich durch den Kunden. Mit Bereitstellung der Lösung und, soweit vereinbart, Übergabe der vereinbarten technischen Dokumentation liegt die vollständige Verantwortung für Betrieb, Wartung, Updates, Sicherheitskonfiguration, Datensicherung, Zugriffsschutz, Systemumgebung, Monitoring und Einhaltung der für den Betrieb geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen beim Kunden. PolePosition schuldet nach Übergabe keine dauerhafte Betriebsbereitschaft, keine laufende Pflege und keine Anpassung an geänderte technische oder rechtliche Rahmenbedingungen, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
b) Individual AaaS – managed Automation: PolePosition entwickelt im Kundenauftrag eine individuelle Automationslösung und betreibt diese als managed Automation im Rahmen eines laufenden Abo- oder Servicevertrages auf eigener oder beauftragter Infrastruktur. Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung der vereinbarten Funktionen, nicht die Herausgabe der technischen Lösung. Quellcode, Systemarchitektur, Frameworks, Module, Vorlagen, Bibliotheken, Sicherheitslogiken, Konfigurationsmodelle, Prompt-Strukturen, AI-Workflows und sonstige Systembestandteile verbleiben bei PolePosition. Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den bereitgestellten Funktionen.
c) Ready AaaS – managed Automation: PolePosition stellt standardisierte Automationslösungen, Plattformfunktionen oder sonstige Fertiglösungen als managed Automation im Abo-Modell bereit. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die zeitlich befristete Nutzung der jeweils bereitgestellten Funktionen. PolePosition ist berechtigt, Funktionen weiterzuentwickeln, anzupassen, auszutauschen oder technisch neu zu implementieren, sofern die wesentlichen vertraglich geschuldeten Kernfunktionen erhalten bleiben und dem Kunden die Nutzung nicht unzumutbar erschwert wird. Soweit AI-basierte oder probabilistische Systeme eingesetzt werden, können Ergebnisse unvollständig, fehlerhaft oder situationsabhängig sein. Solche Systeme ersetzen keine rechtliche, steuerliche, medizinische, technische oder wirtschaftliche Einzelfallprüfung durch qualifizierte Fachpersonen.
PolePosition ist berechtigt, Open-Source-Komponenten, Standardbibliotheken sowie Leistungen und Schnittstellen von Drittanbietern einzusetzen.
Verbindlichkeit von Leistungsangaben: Vertragsinhalt sind die im jeweiligen Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung, dem Angebot oder der ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen, Eigenschaften und Funktionen. Öffentliche Äußerungen, Präsentationen, Pitches, Demos, Teststellungen, Beispielkonfigurationen, Roadmaps, Vorabinformationen, eMails, Chat-Nachrichten, mündliche Aussagen oder sonstige vorvertragliche oder begleitende Informationen begründen nicht ohne Weiteres eine zusätzliche Garantie oder Leistungspflicht; zwingende gesetzliche Vorschriften und individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
Rangfolge der Vertragsdokumente: Bei Widersprüchen gehen individuell ausgehandelte Vereinbarungen vor. Im Übrigen gelten Einzelvertrag oder Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung und Angebot, SLA/AVV und sonstige projektspezifische Anlagen für ihren Spezialbereich sowie diese AGB in dieser Reihenfolge. Speziellere Regelungen gehen allgemeinen Regelungen vor. PolePosition ist berechtigt, geeignete Subunternehmer und technischeDienstleister einzusetzen.
2a. Projektziele, Entwicklungsrisiken und Leistungspflichten
Die in Angeboten, Leistungsbeschreibungen und Verträgen als „Ziel“, „Projektziel“ oder „angestrebtes Ergebnis“ bezeichneten Angaben beschreiben grundsätzlich den mit dem Projekt verfolgten Zweck. Die bloße Bezeichnung eines Ergebnisses als Ziel begründet für sich genommen keine selbstständige Garantie seiner Erreichung. Ob ein bestimmter Erfolg als vertragliche Leistung geschuldet ist, richtet sich nach der Gesamtheit der getroffenen Vereinbarungen und dem gesetzlichen Vertragstyp.
PolePosition erbringt die vereinbarten Entwicklungs-, Programmier-, Integrations- und Automationsleistungen fachgerecht unter Anwendung des für den jeweiligen Anwendungsfall geeigneten Stands der Technik. Wird ein Projekt ausdrücklich als ergebnisoffene Entwicklung und Erprobung vereinbart, schuldet PolePosition die konkret vereinbarten Entwicklungs-, Prüf- und Erprobungsschritte, nicht jedoch allein aufgrund der Zielbeschreibung die tatsächliche Erreichung des angestrebten Ergebnisses. Verbindlich vereinbarte Beschaffenheiten, Mindestfunktionen, Qualitätskriterien und Abnahmeanforderungen bleiben hiervon unberührt.
Bei solchen ergebnisoffenen Projekten können die technische Realisierbarkeit und erreichbare Ergebnisqualität insbesondere von KI-Modellen, Drittsoftware, Schnittstellen, Ausgangsdaten, Norminterpretationen und sonstigen technischen Rahmenbedingungen abhängen. Auch bei fachgerechter Leistungserbringung kann die vollständige oder teilweise Nichterreichung eines angestrebten Ziels nicht ausgeschlossen werden.
Dies gilt insbesondere für die automatisierte Erstellung oder Verarbeitung technischer Zeichnungen, Konstruktionsdaten, Berechnungen, Analysen und Dokumente. Die Zielbeschreibung „Ziel ist die normgerechte Generierung von technischen Zeichnungen“ beschreibt bei ausdrücklich ergebnisoffen vereinbarten Projekten die Entwicklungsrichtung; sie begründet für sich allein keine Zusage, dass sämtliche erzeugten Zeichnungen normgerecht, vollständig oder unmittelbar produktiv verwendbar sind. Eine solche Qualität ist jedoch geschuldet, soweit sie als verbindliche Leistungsanforderung vereinbart ist oder sich aus der vereinbarten Beschaffenheit ergibt.
Soweit nicht ausdrücklich als Leistung übernommen, obliegen die fachtechnische Prüfung und Freigabe erzeugter Ergebnisse vor ihrer produktiven oder sicherheitsrelevanten Verwendung dem Kunden. Gesetzlich zwingende Pflichten von PolePosition bleiben unberührt.
Erkennt PolePosition, dass wesentliche angestrebte Funktionen im Rahmen eines ergebnisoffenen Projekts voraussichtlich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Zusatzaufwand realisierbar sind, informiert PolePosition den Kunden. Die Parteien prüfen eine Anpassung des Leistungsumfangs oder eine Beendigung nach den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen. Die Nichterreichung eines lediglich angestrebten Ergebnisses ist für sich allein kein Mangel, sofern die geschuldeten Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn sieausdrücklich vereinbart ist.
3. Verbindlichkeit von Leistungsangaben
PolePosition klassifiziert Aufträge als Standardauftrag mit Basis-Dokumentation, Auftrag mit Umfassender Dokumentation oder Auftrag mit NIS-2-Readiness-Unterstützung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt die Basis-Dokumentation mit der für den Leistungsgegenstand üblichen technischen und organisatorischen Dokumentation. Eine Umfassende Dokumentation oder NIS-2-Readiness-Unterstützung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Umfassende Dokumentation kann Strukturübersichten, Schnittstellenübersichten, Betriebsinformationen und unverbindliche technische Risikoabschätzungen enthalten. Solche Einschätzungen stellen keine Rechtsberatung oder Zertifizierung dar. Bei NIS-2-Readiness-Unterstützung schuldet PolePosition ausschließlich die vereinbarten technischen Maßnahmen und Dokumentationen; die rechtliche Prüfung der Anwendbarkeit und Erfüllung regulatorischer Anforderungen obliegt dem Kunden.
4. Technische Dokumentation
PolePosition erstellt die nach Leistungsmodell und Auftragsklassifikation geschuldete technische Dokumentation. Bei Individual Automation – unmanaged Automation erhält der Kunde die vereinbarte, zum Betrieb erforderliche Dokumentation. Bei Individual AaaS und Ready AaaS erstellt PolePosition interne technische Dokumentation; der Kunde erhält die für Nutzung, Bedienung, organisatorische Einbindung und vereinbarte Schnittstellen erforderlichen Unterlagen, soweit keine weitergehenden gesetzlichen oder vertraglichen Herausgabepflichten bestehen. Geschäftsgeheimnisse, proprietäre Architekturen, Frameworks, interne Sicherheitsmaßnahmen, Deployment-Prozesse, AI-Workflows und Prompt-Strukturen sind nicht herauszugeben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartoder gesetzlich vorgeschrieben.
5. Abnahme
Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, hat der Kunde die Leistung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Bereitstellung zu prüfen und wesentliche Mängel hinreichend konkret in Textform zu rügen. Eine Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn PolePosition dem Kunden bei Aufforderung zur Abnahme eine angemessene Frist setzt und auf die Folgen einer ausbleibenden oder nicht unter Angabe mindestens eines Mangels erklärten Abnahmeverweigerung hinweist; die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben maßgeblich. Die produktive Nutzung kann als Indiz für eine Abnahme gelten, sofern die Umstände des Einzelfalls dies tragen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei vereinbarten Projektphasen sind Teilabnahmen möglich. Nicht vereinbarte Zusatzanforderungen oder Änderungswünsche rechtfertigen keine Abnahmeverweigerung.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sämtliche erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Entscheidungen, Inhalte, Freigaben, Daten, Zugänge und Testumgebungen vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Er prüft bereitgestellte Ergebnisse vor produktivem Einsatz auf Eignung, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, soweit PolePosition diese Prüfungen nicht übernommen hat. Bei unmanaged Automation trägt der Kunde die Betriebsverantwortung einschließlich Hosting, Sicherheit, Updates, Monitoring und Datensicherung. Der Kunde gewährleistet die Rechtmäßigkeit von ihm bereitgestellter Inhalte, Daten und Zugriffe. Fehlende Mitwirkung verlängert Termine angemessen und berechtigt PolePosition zur Berechnung dadurch verursachten Mehraufwands. Mängel sind unverzüglich und konkret mitzuteilen. Änderungswünsche sind keine Mängel. Soweit die Datensicherung nicht Vertragsbestandteil ist, obliegt sie dem Kunden. Für Folgen unterlassener Mitwirkung haftet PolePosition nicht, soweitsie hierauf beruhen.
6a. Verantwortung für kundenseitig bereitgestellte Inhalte, Daten und Rechte; Freistellung
Der Kunde stellt PolePosition von berechtigten Ansprüchen Dritter und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, die aus einer vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Bereitstellung oder Nutzung von Inhalten, Daten, Systemen, Zugängen, Empfängern oder Weisungen resultieren. PolePosition informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung. Die Freistellung gilt nicht, soweit die Inanspruchnahme auf einer von PolePosition zu vertretenden eigenständigen Pflichtverletzung beruht.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach Angebot, Einzelvertrag oder Auftragsbestätigung. Projektleistungen können nach Aufwand, zu vereinbarten Gestehungskosten, als Pauschalpreis oder nach Projektphasen abgerechnet werden. Vereinbarte Meilensteine können nach Abschluss gesondert in Rechnung gestellt werden. Laufende managed Leistungen werden periodisch vergütet. Zusatzleistungen, Change Requests, Erweiterungen, Migrationen und Anpassungen aufgrund geänderter Kundenanforderungen oder Drittanbieter-Schnittstellen werden gesondert vergütet, soweit nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst. Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Aufrechnung ist mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen möglich. Zurückbehaltungsrechte bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Bei Zahlungsverzug darf PolePosition nach vorheriger Ankündigung betroffene Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der Kundeninteressen aussetzen. Bei Pauschalpreisprojekten ist die Schlussrechnung mit Abnahme fällig; angemessene Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt. Vertraglich geschuldete Nacherfüllung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten; zusätzliche Anforderungen werden gesondert berechnet.
7a. Laufzeit, Verlängerung und Kündigung bei managed Leistungen
Individual AaaS und Ready AaaS werden für die vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Verlängerungsperiode, höchstens um 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Die zuletzt vereinbarten Leistungen und Vergütungen gelten fort, sofern nichts anderes vereinbart ist. Außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Eine Teilkündigung ist möglich, soweit die betroffenen Module technisch und wirtschaftlich trennbar sind.
8. Nutzungsrechte, Schutzrechte, Weitergabeverbot
Sämtliche Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte, Know-how-Rechte, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an Automationen, Software, Apps, Plattformen, Workflows, Modulen, Bibliotheken, Schnittstellen, Datenmodellen, Architekturen, AI-Workflows, Prompt-Strukturen, Templates und Konfigurationen verbleiben bei den jeweiligen Rechtsinhabern; die von PolePosition geschaffenen Rechte verbleiben bei PolePosition. Rechte Dritter und zwingende Open-Source-Lizenzbedingungen bleiben unberührt. Bei Individual Automation – unmanaged Automation erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur eigenen betrieblichen Nutzung im vereinbarten Umfang. Bei Individual AaaS und Ready AaaS besteht dieses Recht nur für die Vertragsdauer. Weiterverkauf, Vermietung, Unterlizenzierung oder eigenständige wirtschaftliche Überlassung an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PolePosition, soweit gesetzlich zulässig. Eigene Mitarbeiter und beauftragte Dienstleister dürfen die Lösung im Rahmen der internen betrieblichen Nutzung einsetzen. Gesetzlich zwingende Befugnisse zur Bearbeitung, Analyse oder Dekompilierung bleiben unberührt. Bei Rechtsverletzungen stehen PolePosition die gesetzlichen Unterlassungs– und Schadensersatzansprüche zu.
9. Rücktritt bei wesentlicher Zielverfehlung in Pauschalpreisprojekten
Wurde für ein Projekt ein Pauschalpreis vereinbart, können die Parteien ein besonderes beiderseitiges Rücktrittsrecht für den Fall vereinbaren, dass die ausdrücklich bezeichneten, nach objektiven Kriterien bewertbaren Projektziele aus technischen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu mindestens 80 % realisierbar sind. Für die Bewertung sind die im Angebot oder Einzelvertrag festgelegten Zielparameter, deren Gewichtung und gegebenenfalls unverzichtbare Mindestanforderungen maßgeblich. Fehlt eine solche Konkretisierung, ist die 80-%-Grenze nicht allein anhand einer pauschalen Schätzung anzuwenden. Nach dokumentierter technischer Prüfung und angemessener Gelegenheit zur Anpassung können beide Parteien das vereinbarte Rücktrittsrecht ausüben. Bei ausdrücklich ergebnisoffenen Entwicklungsprojekten ist die bloße Nichterreichung eines unverbindlichen Projektziels keine Pflichtverletzung; die Vergütung und Beendigung richten sich nach dem vereinbarten Entwicklungsumfang und den anwendbaren gesetzlichen Regelungen. Bei Rücktritt erfolgt die Rückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Vergütung bereits erbrachter Leistungen kann im rechtlich zulässigen Umfang gesondert vereinbart werden. Gesetzliche Mängel- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
10. Gewährleistung
Der Kunde hat erkannte Mängel unverzüglich und nachvollziehbar in Textform anzuzeigen. PolePosition ist bei Mängeln zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann im gesetzlich zulässigen Umfang zwischen Nachbesserung und gleichwertiger Ersatzleistung wählen. Soweit wirksam vereinbar, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; zwingende längere Fristen und Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist und Garantien bleiben unberührt. Ansprüche bestehen nicht, soweit Störungen nachweislich auf unsachgemäße Veränderungen oder vertragswidrige Nutzung durch den Kunden zurückzuführen sind.
10a. Nacherfüllung bei Pauschalpreisprojekten
Bei Pauschalpreisprojekten umfasst die Nacherfüllung Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. PolePosition kann im gesetzlich zulässigen Umfang nachbessern oder eine funktional gleichwertige Ersatzlösung bereitstellen. Art und Zahl der Nacherfüllungsversuche richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den gesetzlichen Bestimmungen. Eine nicht innerhalb der Abnahmefrist gerügte, erst später erkennbare Abweichung ist nicht allein deshalb von der Nacherfüllung ausgeschlossen. Änderungswünsche, neue Funktionen oder Anforderungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden gesondert vergütet. Unwesentliche Mängel berechtigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Abnahmeverweigerung oder zum Rücktritt; sonstige gesetzlicheMängelrechte bleiben unberührt.
11. Haftung
PolePosition haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PolePosition auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für sonstige einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Eine Begrenzung auf den Netto-Auftragswert bei Projektleistungen beziehungsweise die Nettovergütung der letzten 12 Monate bei managed Leistungen gilt nur, soweit diese Grenze den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden angemessen abdeckt; andernfalls bleibt es bei der Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen und sonstige mittelbare Schäden sind nur ersatzfähig, soweit sie nach den vorstehenden Regeln einen ersatzfähigen, vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden darstellen. Für Schäden aus fehlerhaften Kundendaten, unterlassenen kundenseitigen Prüfungen oder Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von PolePosition haftet PolePosition nicht, soweit diese Ursachen für den Schaden verantwortlich sind. Das gilt auch für KI-generierte Ergebnisse, soweit deren inhaltliche Richtigkeit nicht geschuldet war und PolePosition keine eigene Pflicht verletzt hat. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
12. Rechtliche Verantwortung des Kunden, keine Rechtsberatung
PolePosition erbringt technische Leistungen und keine Rechts-, Steuer- oder regulatorische Beratung, soweit diese nicht gesondert durch hierzu befugte Personen vereinbart ist. Die Prüfung der gesetzlichen Anforderungen für den konkreten Einsatzzweck obliegt grundsätzlich dem Kunden. PolePosition unterstützt deren technische Umsetzung ausschließlich im vereinbarten Umfang. Die Leistungen werden nach dem bei Leistungserbringung geeigneten Stand der Technik erbracht. Eine Garantie für die rechtliche Zulässigkeit oder wirtschaftliche Eignung der vom Kunden beabsichtigten Nutzung wird nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
13. Datenschutz und Informationssicherheit
Die datenschutzrechtlichen Rollen werden im Einzelvertrag oder gesondert festgelegt. Soweit PolePosition personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine AVV. Technische und organisatorische Maßnahmen orientieren sich an anerkannten Standards der Informationssicherheit. Eine absolute Sicherheit oder vollständige Verhinderung von Cyberangriffen wird nicht geschuldet. Zwingende gesetzliche Pflichten und ausdrücklich vereinbarte Sicherheitsniveaus bleiben unberührt. Für kundenseitig betriebene Systeme trägt der Kunde die ihmzugewiesene Verantwortung.
14. Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Daten, Konzepte und technische Informationen geheim und verwenden sie ausschließlich für Vertragszwecke. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte, rechtmäßig von Dritten erhaltene oder aufgrund zwingender Vorschriftenoffenzulegende Informationen.
15. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Anordnungen oder großflächige Netz- und Energieausfälle, befreien für Dauer und Umfang der Beeinträchtigung von den betroffenen Leistungspflichten. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
16. Beendigung von managed Leistungen
Mit Beendigung des Vertrags enden die vereinbarten Nutzungsrechte und managed Leistungen. PolePosition kann Zugänge und Workflows deaktivieren, soweit keine gesetzlichen Pflichten oder Übergangsvereinbarungen entgegenstehen. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Quellcodes, Architekturen, Deployment-Strukturen oder proprietärer Templates besteht nicht, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ready AaaS darf aus sachlichem technischem, rechtlichem, sicherheitsbezogenem oder wirtschaftlichem Grund angepasst oder durch im Wesentlichen gleichwertige Leistungen ersetzt werden. Wesentliche Änderungen werden, soweit möglich, vorab angekündigt. Bei objektiv unzumutbaren Änderungen kann der Kunde den betroffenen Vertragsteil zum Änderungszeitpunkt außerordentlich kündigen. Vorauszahlungen für endgültig eingestellte Leistungen werden anteilig erstattet. Gesetzliche Kündigungs- und Ersatzansprüche bleiben unberührt.
17. Datenexport und Datenlöschung
Bei managed Leistungen kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende einen Export seiner rechtlich zuzuordnenden Daten in einem üblichen technischen Format verlangen, soweit technisch mit vertretbarem Aufwand möglich und keine abweichenden gesetzlichen Pflichten bestehen. Interne Systemdaten und Geschäftsgeheimnisse sind nicht herauszugeben. Nach Ablauf der Exportfrist darf PolePosition Daten löschen, soweit gesetzliche Aufbewahrungs-, Datenschutz- oder vertragliche Pflichten nicht entgegenstehen. Weitere Export- oder Migrationsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
18. Änderungsanforderungen, Change Requests
Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. PolePosition ist nicht verpflichtet, darüber hinausgehende Leistungen ohne Auftrag zu erbringen. Change Requests können Zeitplan, Vergütung, Ressourcenbedarf, Testaufwand, Drittanbieterkosten und Architektur beeinflussen. Bis zur Klärung darf PolePosition betroffene Arbeiten angemessen zurückstellen. Zusätzliche Anforderungen aus Tests und Abnahmen sind keine Mängel, sofern sie nicht bereits Vertragsinhalt sind.
19. Drittanbieter, Schnittstellen, Fremdsysteme
Leistungen können auf Diensten, APIs, Modulen, Infrastrukturen und Schnittstellen Dritter aufbauen. PolePosition hat auf deren Verfügbarkeit, technische Änderungen und Abkündigungen nicht immer Einfluss. Für Störungen außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs haftet PolePosition nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen. Anpassungen aufgrund solcher Änderungen sind gesondert zu vergüten, soweit nicht vertraglich umfasst.
19a. Einsatz von Open-Source-Komponenten und Drittsoftware
PolePosition darf Open-Source-Komponenten, Bibliotheken, Frameworks, Schnittstellen und Software Dritter einsetzen. Deren Lizenzbedingungen bleiben unberührt. Für die dauerhafte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Sicherheitsaktualität und Fortentwicklung fremder Komponenten wird keine selbstständige Garantie übernommen. Eigene Integrations-, Auswahl-, Sicherheits- und sonstige Vertragspflichten von PolePosition bleiben unberührt. Nicht vereinbarte Anpassungen oder Migrationen infolge geänderter Drittkomponenten sind gesondert zu vergüten.
20. Nutzung von AI-Systemen
Bei AI-basierten und probabilistischen Systemen können Ergebnisse unvollständig, fehlerhaft, uneinheitlich oder kontextabhängig sein. Der Kunde prüft sie vor Verwendung in rechtlich, wirtschaftlich, technisch oder operativ bedeutsamen Zusammenhängen, soweit PolePosition die fachliche Prüfung nicht vertraglich übernommen hat. PolePosition schuldet keine bestimmte inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit einzelner AI-generierter Ergebnisse, sofern diese weder ausdrücklich vereinbart wurde noch aus der sonstigen vereinbarten Beschaffenheit folgt. § 2a bleibtunberührt.
21. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht; anstelle unwirksamer Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.




